BTHG – Zukunft der Werkstätten? Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) liegt vor
von Gerd Hoßbach
Es ist noch
nicht „in Stein gemeißelt“, das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG).
Die Verbände
hatten auf deutlich größere Mitsprachemöglichkeiten gehofft....
Die Zeitschiene
zur Umsetzung erster Teile dieses neuen (großen) Gesetzes ist noch unklar.
Sicher ist –
es wird kommen.
Das BTHG wird
den gesetzlichen Rahmen, die Möglichkeiten und Grenzen der Werkstätten neu
justieren!
Vor dem
Hintergrund der UN-BRK und den in den letzten Jahren kontinuierlich steigenden
Kosten der Eingliederungshilfe wurde dieses Gesetzeswerk entwickelt.
Es wird die
Frage bleiben, wie und ob es geht, die Rechte und Möglichkeiten behinderter
Menschen in unserem Land unter der Überschrift ‚Inklusion‘ zu stärken und
andererseits anfallende Kosten zu reduzieren.
In der
Vergangenheit sind solche Versuche in der Regel gescheitert und haben sich zum
Nachteil der betroffenen Menschen in unserem Land entwickelt.
Die Pflege,
die Altenhilfe und die medizinische Versorgung „lassen grüßen“....
Nun also der
Versuch, die Eingliederungshilfe zu reformieren.
Die
Zielrichtung des BTHG: Öffnung der Werkstätten, Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt
zu erleichtern, neue Angebotsstrukturen und anderes sind unbedingt zu bejahen.
Die Frage
wird in Zukunft sein: Wie und durch welche Maßnahmen soll diese oben dargestellte
Zielsetzung erreicht werden?
Wir hatten im
Newsletter 02/16 den § 60 BTHG„….. andere Anbieter“ vorgestellt.
Heute stellen
wir Ihnen den § 19 BTHG „Teilhabeplanung“ vor.
§ 19
Teilhabeplan
(1)
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen
oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14
leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15
beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit
den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich
erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen
feststellen und schriftlich so zusammen stellen, dass sie nahtlos ineinander
greifen.
(2)
Der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger
erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die
Entscheidung und über den Antrag maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan
dokumentiert
1. den Tag
des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung
und Beteiligung nach den §§ 14 und 15,
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach [ § 54 ],
5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfes in den Fällen nach § 15, Abs. 3, Satz 2,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen und
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
(3) ….dabei sichert der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren….
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach [ § 54 ],
5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfes in den Fällen nach § 15, Abs. 3, Satz 2,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen und
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation
(3) ….dabei sichert der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren….
Die Stärkung
in der Steuerung und im Controlling der Reha-Träger steht eindeutig im Mittelpunkt
dieser gesetzlichen Regelung.
Mit ca. 500
neu zu schaffenden Personalstellen (so ist es geplant) soll dieser erhöhte
Bedarf bei den Reha-Trägern „gedeckt“ werden.
Die Rolle der
Einrichtungsträger (u.a. der Werkstätten) wird im zukünftigen Verfahren die des
Dienstleisters sein....
Das ist
durchaus nachvollziehbar und konsequent vom Gesetzgeber hergedacht – in Anbetracht
von den oben aufgeführten zusätzlichen Planstellen bei den Reha-Trägern muss
allerdings bei 295 Landkreisen in unserem Lande die Frage der personellen Ausstattung dieser neuen sozialrechtlichen
Aufgabenstellung kritisch betrachtet werden oder man geht von derzeit großen
freien personellen Ressourcen auf Seiten der Rehabilitationsträger aus.
Auch wenn,
wie in § 32 „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ ein weiteres neues
„Beratungsinstrument“ mit ebenfalls 500 bis 600 zusätzlichen Personalstellen
geplant ist.…
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